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Anschlagen von Lasten

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR erhalten. Das ADR ist das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Gegenstand der Unterweisung sind die Bestimmungen, die für die Beförderung dieser Güter gelten.

 

Die Unterweisung ist hier so wichtig, weil es bei unsachgemäßem Transport von Gefahrgut zu schweren Personen- und Umweltschäden kommen kann. Entsprechend vorsichtig müssen Verantwortliche beim Gefahrguttransport vorgehen.

Unterweisungspflicht nach GGVSEB

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In der GGVSEB („Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“) sind grundsätzlich die Pflichten eines Unternehmens aufgeführt, sofern es an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist. Auch die Pflicht zur Unterweisung Gefahrgut legt die GGVSEB fest.

Das Unternehmen und damit der Unternehmer in der Rolle als Absender, Beförderer, Verlader, Verpacker u.a.m. wird in den §§ 17 bis 35 GGVSEB in die Pflicht genommen. Speziell § 27 GGVSEB verlangt in den Absätzen 3 und 4 die Umsetzung der Unterweisungs- und Sicherungsbestimmungen und nimmt Verstöße dagegen als Ordnungswidrigkeiten in § 37 Nr. 19 c) und d) GGVSEB auf.

Wer muss gemäß ADR 1.3 unterwiesen werden?

ADR 1.3 gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, für diejenigen, die gefährlichen Güter be- oder entladen, für das Personal der Spediteure und Verlader sowie für die Fahrzeugführer, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt und die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR sind (siehe Abschnitt 8.2.3 ADR).

Diese Vorgaben zur Unterweisung finden sich in Kapitel 1.3 ADR


In Abschnitt 1.3.2 ADR ist festgelegt, in welcher Form die Unterweisung erfolgen muss. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Personen sind dabei zu berücksichtigen.
Die Unterweisung gliedert sich in drei Teile:

Allgemeines Sicherheitsbewusstsein

 Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein unterwiesen sein. Der Mitarbeiter muss außerdem mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein. Ein Mitarbeiter, der die Hintergründe für seine Arbeitsanweisungen kennt, kann diese besser verstehen und umsetzen.

Aufgabenbezogene Unterweisung

 
Eine aufgabenbezogene Unterweisung dient dazu, spezielle Gefahren zu verdeutlichen, die „exakt“ bei dieser und nur bei dieser Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz auftreten. Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.
Eine allgemeine, unspezifische Unterweisung oder eine Unterweisung zu einem anderen Tätigkeitsbereich wird – wie bereits gerichtlich festgestellt – nicht als gültig angesehen.

 

In Fällen sog. multimodaler Transportvorgänge, bei denen die Beförderung mit verschiedenen Verkehrsträgern stattfindet, sind auch die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
In den Vorschriften über den Seeverkehr beispielsweise sind Tabellen enthalten, die auf die einschlägigen Themen verweisen, die vermittelt werden sollen (z.B. IMDG-Code, 1.3.6.1 Beispieltabelle).

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Sicherheitsunterweisung

 

Die Sicherheitsunterweisung ist mit der klar formulierten Auflage verbunden, eine sichere Handhabung evtl. erforderlicher Notfallmaßnahmen und ggf. erweiterte Kenntnisse auch über Vorschriften anderer Verkehrsträger zu vermitteln (siehe für mehr Details auch Kapitel 1.10 ADR).

 

Das Personal muss eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten, die bei der Beförderung oder der Be- und Entladung auftreten können. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und evtl. Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. Das gilt sowohl für Geräte und Maschinen als auch für die gefährlichen Güter selbst.

 

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

Dokumentation der Gefahrgutunterweisung

 

Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Aufzeichnungen muss der Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahren. Dieser beträgt nach ADR, RID oder ADN gemäß § 27 (5) GGVSEB fünf Jahre. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.


 

ADR 1.3 gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, für diejenigen, die gefährlichen Güter be- oder entladen, für das Personal der Spediteure und Verlader sowie für die Fahrzeugführer, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt und die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR sind (siehe Abschnitt 8.2.3 ADR).

Diese Vorgaben zur Unterweisung finden sich in Kapitel 1.3 ADR