Kran
Um einen Kran führen zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Jeder Betrieb muss somit über Kranführer verfügen, die mit Kranen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können.
Das Bedienen von Kranen erfordert die Ausbildung nach DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6) Kranführer, Instandhaltungspersonal. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Weiterhin muss ein schriftlicher Fahrauftrag durch die jeweilige Firma erteilt werden.
Es müssen eine Vielzahl von Vorschriften, Regeln und Informationen beachtet werden, damit jemand einen Kran bedienen darf. Laut DGUV Grundsatz 309-003 gliedert sich die Ausbildung für den Kranführerschein in 3 Stufen:
Voraussetzungen zur Teilnahme am Lehrgang:
Mindestalter 18 Jahre (im Rahmen der Berufsausbildung möglich - Einzelfallprüfung)
Die Teilnehmer sollten im Besitz der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 25 (Fahr- und Steuertätigkeiten) sein.
Körperliche Eignung und geistige Eignung (G25 - „Fahr- und Steuertätigkeiten“ - Arbeitsmedizinische Vorsorge)
die Teilnehmer müssen die deutsche Sprache gut verstehen und sprechen können
Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
Fähigkeit Signale zu verstehen, zu erlernen und anwenden zu können
Eigenschaften wie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
DGUV V1
DGUV V52
Nach erfolgreicher Teilnahme an der theoretischen und praktischen Fahrprüfung bekommt der Kranführer Fahrausweis.
Inhalt der Kranschulung:
Rechtliche Grundlagen
Unfallgeschehen
Aufbau und Funktion von Krane und Anschlagmittel
Betrieb allgemein
Regelmäßige Prüfungen
Anschlagen von Lasten
Umgang mit Lasten
Sondereinsätze
Praktische Übungen