Teleskoplader
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für den Erwerb und Nachweis der Befähigung bildet der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ mit Stand Februar 2016. Dieser Grundsatz schreibt vor, dass in Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit ein Unternehmer nur solche Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern beauftragen darf, die
mindestens 18 Jahre alt sind,
für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Zudem muss der Auftrag schriftlich erfolgen
Stufe 1: Grundschulung
Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
Stufe 2a:
Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen)
Voraussetzung ist die absolvierte Grundschulung.
Stufe 2b:
Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne